Heute widmen wir uns einmal einen Thema was sicher nicht zu den schönsten Themen gehört. Dennoch empfehlen wir in unserer Beratung immer wieder, das Thema frühzeitig für sich zu klären.Wir möchten hier ein grobe Übersicht über das Thema Vorsorgevollmacht geben.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie gemäß dem deutschen Recht eine andere Person, im Falle von Notsituationen bestimmte Aufgaben zu erledigen. Im Zuge der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtige zu Ihrem Vertreter. Er übernimmt Entscheidungen an Ihrer Stelle. Grundvoraussetzung für die Vorsorgevollmacht ist ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen in den Bevollmächtigten. Die Rechtsgrundlage für die Vorsorgevollmacht sind in Deutschland die §§ 164 BGB und der 662 BGB.

Eine Alternative zur rechtlichen Betreuung

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung vermieden werden. In dieser Erklärung gibt die vollmachterteilende Person für die Situation einer später eintretenden Einwilligungsunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit einer anderen Person die Vollmacht, für die vollmachterteilende Person zu handeln. Eine notarielle Beurkundung für die Vollmacht wird empfohlen, ist aber nicht zwingend. Die bevollmächtigte Person muss nachweisen können, dass sie bevollmächtigt ist, um die Vollmacht ausüben zu können. Hierbei kann auch eine öffentliche Unterschriftenbeglaubigung hilfreich sein.

Die rechtliche Beratung zur Vorsorgevollmacht

Rechtliche Beratungen zur Vorsorgevollmacht erfolgen im Regelfall im Zuge der Fertigung von individuellen Entwürfen durch Notare und Rechtsanwälte. Dieser Vorgang umfasst auch die Beratung über die Risiken und die Tragweite der Vollmachtserteilung. Eine öffentliche Vollmachtsurkunde kann nur durch den Notar erstellt werden. Sie ist allerdings keine Voraussetzung der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht. Seit dem 1. Juli 2005 dürfen auch anerkannte Betreuungsvereine die Beratung übernehmen. Auch Betreuungsbehörden können nach § 4 Abs. 1 BtBG entsprechende Beratungen durchführen.

Der Kontrollbetreuer

Um die Gefahr von Missbrauch abzuwenden kann durch das Betreuungsgericht auch ein Kontrollbetreuer bestimmt werden. Der Kontrollbetreuer kann auch bereits in die Vorsorgevollmacht aufgenommen werden. Die Bestellung des Kontrollbetreuers kann sich auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen:

  • Pflegerische und ärztliche Maßnahmen
  • Sozialhilfe- und Rentenangelegenheiten
  • Vermögensangelegenheiten, wie etwas Bankgeschäfte oder Haushaltsauflösungen
  • Entscheidungen über Unterbringungen, wie etwa in der geschlossenen Psychiatrie
  • Sozialhilfeangelegenheiten
  • Definition des Aufenthaltsorts, wie etwa Pflegeheim, Altersheim oder Krankenhaus
Die Vorsorgevollmacht als Willenserklärung

Die Vorsorgevollmacht ist als eine Willenserklärung zu verstehen, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung ermöglicht. § 1896 definiert, dass aufgrund der Vollmacht eine rechtliche Betreuung auch bei entsprechenden medizinischen Voraussetzungen entbehrlich sein kann. Verschiedene Vorschriften des Betreuungsrechts, wie etwa die freiheitsentziehende Unterbringung oder die Verabreichung bestimmter Medikamente, haben auch Gültigkeit für den Vorsorgebevollmächtigten. Auch die Durchführung von ärztlichen Behandlungen werden durch das Betreuungsrecht kontrolliert. Finanzielle Angelegenheiten wiederum sind in diesem Kontext kein Bestandteil des Betreuungsrechts. Hier wird empfohlen, selbst entsprechende Kontrollfunktionen in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen.

Voraussetzungen an die Form

Entscheidend für eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht ist der freie Wille und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei der Erteilung der Vollmacht. Und natürlich auch dessen Volljährigkeit. Vollmachten gelten als formfrei zulässig. Sie können damit theoretisch sogar mündlich erteilt werden. Die Schriftform wird allerdings empfohlen. Notare sind nicht zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers verpflichtet. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit sollen aber in der Urkunde vermerkt werden. Dies führt ggf. zu einem höheren Beweiswert der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Vollmacht, so kann durch das Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt werden. Eine notarielle Beurkundung wird dringend empfohlen, wenn sich die Vollmacht auch auf Grundstückgeschäfte bezieht.

Der Inhalt einer Vorsorgevollmacht

Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, wie eine Eheschließung, dem Testament oder der Ausübung des Wahlrechts, sind von einer Vorsorgevollmacht ausgeschlossen. Sollen Fragen der medizinischen Behandlung oder einer freiheitsentziehenden Unterbringung sowie die Vertretung in gerichtlichen Verfahren zum Inhalt der Vollmacht werden, so müssen diese ausdrücklich in der Vollmacht ausgeführt werden. Die Einwilligung in eine ärztliche Behandlung, die als gefährlich gilt oder auch die Entscheidung über unterbringungsähnlicher Maßnahmen, wie etwas dem Anschnallen am Bett oder Sedierung, setzen ebenfalls eine richterliche Genehmigung voraus.

Die Kündigung einer Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht kann gemäß §§ 168, 171 BGB formfrei erfolgen. Eine Kündigung nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann nur über das Betreuungsgericht erfolgen. Dieses bestellt dann einen Betreuer, der als Empfänger der Kündigung der Vollmacht eingesetzt wird.

Unterschiede zur Patientenverfügung

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht erteilt bei der Patientenverfügung der Verfügende im Voraus Anweisungen darüber, wie eine ärztliche Behandlung erfolgen soll, sobald er nicht mehr dazu in der Lage ist, dies selbst zu entscheiden. Sowohl Arzt, wie auch der Bevollmächtigte (oder der Betreuer) müssen dann entsprechend der Patientenverfügung handeln. Die Patientenverfügung wird seit 1. September 2009 über § 1901a des BGB geregelt. Für eine Patientenverfügung wird nach gegenwärtiger Rechtsprechung die Schriftform vorausgesetzt. Ist der Verfasser der Patientenverfügung nicht mehr in der Lage, eine Unterschrift zu leisten, so findet eine Beglaubigung per Handzeichen durch den Notar oder eine notarielle Beurkundung statt. Die Patientenverfügung kann sich nicht auf Fälle beziehen, die bereits unmittelbar bevorstehen. So kann etwa eine direkt bevorstehende Operation auch mündlich und ohne Patientenverfügung geregelt werden.

Für die Patientenverfügung wird vorausgesetzt, dass die verfügende Person volljährig und einwilligungsfähig ist. Die Fähigkeit der Einwilligung wird dabei an der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Person bemessen. Für eine rechtssichere Patientenverfügung ist es außerdem entscheidend, dass die noch nicht eingetretenen medizinischen Situationen und die damit verbundenen Konsequenzen konkret bezeichnet werden. Der Widerruf einer Patientenverfügung ist formlos möglich.

Fazit:

Eine Vorsorgevollmacht sollte Grundsätzlich jeder aufsetzten. Wir können für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen den Dienstleister Jura Direkt empfehlen.

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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Danke für die guten Tipps zur Vorsorgevollmacht. Meine Eltern haben neulich eine Vorsorgevollmacht erteilt. Weil sie sich nicht ganz einfach waren, sind sie dazu zu einem Notar gegangen.

    Antworten
    • Hallo Mia. danke für Dein Feedback. Der Notar ist sicher hier der Beste Ansprechpartner, da eine notariell erstellte Vollmacht -zwar nicht vorgeschrieben- aber für Dritte eine hohe Gewichtung hat. Zu Dem klären Gute Notare ja auch auf und geben wertvolle Tipps. Daher war das eine gute Idee Deiner Eltern. Viele Grüße

      Antworten

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